• Vermieter-Probleme selbst lösen Podcast - Immobooks.de

    Mietvertrag fristlos kündigen wegen Mietrückstand 2 Monatsmieten – Immobooks.de

    Mietvertrag fristlos kündigen gemäß § 543 BGB, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt! Kurzversion.
    Der Mustertext ist erhältlich unter: 
    Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema: fristlose Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs mit 2 aufeinanderfolgenden Monatsmieten. 
    In unserem Fall hat die Vermieterin Rita Ehrlich eine Wohnung in Mannheim an Herrn Hans Schläfer vermietet.
    Der Mieter Schläfer hatte wegen eines finanziellen Engpasses schon seine Januar-Miete nicht gezahlt und zahlt trotz einer schriftlicher Abmahnung der Vermieterin Ehrlich zusätzlich auch die Februar-Miete nicht vertragsgemäß bis zum 3. Werktag im Februar.
    Der Vermieterin Ehrlich reicht es. Sie beschließt das Mietverhältnis mit dem Mieter Schläfer fristlos zu kündigen.
    Frau Ehrlich weiß, dass Sie einem Mieter in der Regel nur fristlos kündigen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der liegt gemäß § 543 BGB  „Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“  insbesondere dann vor, wenn der Mieter wie im vorliegenden Fall Schläfer mit für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
    Entsprechend verfasst die Vermieterin Ehrlich das an den Mieter Schläfer adressierte Kündigungsschreiben.
    Sie benennt das Datum, das Mietverhältnis, den Mietvertrag und erklärt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und fordert den Mieter Schläfer zur Räumung der Mietsache auf. 
    Abschließend unterschreibt Sie das Kündigungsschreiben persönlich als Vermieterin und lässt es dem Mieter Schläfer per Boten nachweislich zugehen.
    Doch wie geht es weiter in unserem Fall.
    Der Mieter Schläfer hat die Zeichen der Zeit erkannt, er leiht sich Geld bei seinem Bruder und zahlt die rückständige Miete sofort vollständig.
    Somit wird die fristlose Kündigung der Vermieterin Ehrlich unwirksam gemäß § 569 BGB, da Sie hinsichtlich der fälligen Miete entschädigt wurde, allerdings gilt das nur, weil der fristlosen Kündigung in den letzten 2 Jahren keine weitere fristlose Kündigung vorausgegangen ist. Somit hat der Mieter Schläfer Glück gehabt und er kann weiter in der Wohnung bleiben.
    Als Alternative hätte die Vermieterin Ehrlich das Mietverhältnis nach der vorausgegangenen Abmahnung auch ordentlich kündigen können gemäß § 573 BGB aus berechtigtem Interesse oder auch kombiniert hilfsweise ordentlich in Verbindung mit der fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB aus wichtigem Grund. 
    Aber das sind Themen anderer Ratgeber-Videos.
    Das Video ist erschienen auf Youtube unter: http://youtu.be/jGRkXIg5vf4  
    Das komplette „Mieter-zahlt-Miete-nicht“-Hilfspaket ist auch als DVD-Rom-Edition bei „Amazon“ erhältlich unter: http://www.amazon.de/gp/product/B00ECB54H2
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    Video-Podcast für VerMieter, die Ihre Vermieter-Probleme selbst professionell und erfolgreich lösen wollen.

    220 sofort in die Praxis umsetzbare Mustertexte und Video-Anleitungen können Sie derzeit bei Immobooks „https://www.vermietershop.de“ einzeln kostengünstig herunterladen. Testen Sie unser umfangreiches Angebot zu den typischen Vermieter-Themen: Mietvertrag kündigen, Mieter abmahnen, Miete erhöhen, Betriebskosten abrechnen, Wohnung abnehmen, Räumungsklage erheben, Kündigung Eigenbedarf, Modernisierung ankündigen, Mietvertrag abschließen, Miete mindern uvm..

    Viel Erfolg bei der Vermietung
    wünscht das Immobooks-Team

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    Immobook e.K.
    Bismarckstr. 79
    67059 Ludwigshafen
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    Immobook e.K. wird vertreten durch: Inhaber: Georg Schuck
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    Handelsregister Registernummer: HRA 60763
    Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Rundfunkstaatsvertrag: Georg Schuck, Bismarckstr. 79, 67059 Ludwigshafen
    Keine Rechtsberatung – Keine Haftung – Keine Gewähr für die Richtigkeit der Video/Podcast-Inhalte.

    Mieter zahlt Betriebskosten-Nachforderung nicht – Mieter mahnen – Immobooks.de

    Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema, was tun, wenn der Mieter die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht zahlt. 
    In unserem Muster-Mietverhältnis hat die Vermieterin Rita Ehrlich eine Wohnung in Mannheim an Herrn Hans Schläfer vermietet.
     
    Mietvertraglich ist vereinbart, dass der Mieter Schläfer anteilig die Betriebskosten im Sinne von § 556 BGB zu tragen hat und dafür monatliche Vorauszahlungen zu leisten hat, über die die Vermieterin Ehrlich jährlich abzurechnen hat.
    Am 04.06. erstellt dann die Vermieterin Ehrlich eine korrekte und nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Abrechnungsjahr und lässt diese dem Mieter Schläfer nachweislich am 06.06. per Boten zugehen und fordert Ihn zur Zahlung der Nachforderung aus der Abrechnung in Höhe von 187,- Euro auf.
    Einen Monat später stellt die Vermieterin Ehrlich fest, dass der öfters finanziell klamme Mieter Schläfer die Nachforderung in Höhe von 187 Euro noch nicht bezahlt hat.
    Das lässt sich die erfahrene Vermieterin Ehrlich natürlich nicht gefallen. 
    Gemäß Mietvertrag ist der Mieter Schläfer verpflichtet, Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung  innerhalb von 2 Wochen nach Zugang zu leisten hat, also in unserem Fall bis spätestens zum 20.06. .
    Um den Mieter Schläfer wieder zur Raison, sprich Zahlung der fälligen Nachforderung, zu bringen, verfasst Sie am 08.07. das folgende Mahnschreiben, bei dem jeder Satz seine spezielle Bedeutung hat.
    Abschließend unterschreibt Sie das Mahnschreiben persönlich als Vermieterin und lässt es dem Mieter Schläfer per Boten nachweislich zugehen.
    Doch wie geht es weiter in unserem Fall.
    Der Mieter Schläfer hat die Zeichen der Zeit erkannt, er leiht sich die 187 Euro bei seiner Freundin Sonja Sittlich und zahlt die rückständige Nachforderung sofort bar an die Vermieterin Ehrlich.
    Somit bleibt ihm die drohende Zahlungsklage erspart und ebenso die möglichen Verzugszinsen.
    Als weiteres Druckmittel hätte die Vermieterin Ehrlich den Mieter Schläfer auch noch abmahnen können und mit der Kündigung drohen können, falls er im nächsten Jahr wieder mal auf die Idee kommen sollte, eine fällige Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht zu zahlen.
    Aber das sind Themen anderer Ratgeber-Videos.
    Video ist auf Youtube erschienen unter: http://youtu.be/omkV4UxtNDU 
    Bei „Amazon“ ist das komplette „Betriebskosten-korrekt-abrechnen“-Hilfspaket auch als CD-Rom-Edition erhältlich unter: http://www.amazon.de/gp/product/B00EGNRMXU 
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    Konto Mieter pfänden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – Immobooks.de

    Konto pfänden mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 ZPO mit amtlichem Formular erhältlich bei: http://www.justiz.de – Kostengünstiges Mittel.
    Was sollten Vermieter und Mieter wissen zum Thema Konto-Pfändung, wenn der Mieter eine titulierte Forderung aus einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid nicht freiwillig zahlt und der Vermieter seine Geldforderung durch Zwangsvollstreckung beim Mieter geltend machen muss, durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, z.B. durch eine Lohnpfändung oder Kontopfändung des Schuldners als Alternative für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Mieters (Thema des Youtube-Videos: https://youtu.be/Z3Zm0hcwuEw ).
    In Teil 1 dieser Reihe, geht es den Anspruch an ein Kreditinstitut als Drittschuldner , bei dem der Mieter ein Konto unterhält.
    Beispiel-Anleitung zum Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ gemäß § 829 ZPO.
    Video zum Podcast ist erschienen auf Youtube unter: https://youtu.be/LRpfm9mhcl4
    Produziert für https://www.vermietershop.de 
    Hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Nachlesen:
    Zivilprozessordnung
    § 829 ZPO
    Pfändung einer Geldforderung
    (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
    (2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.
    (3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
    #Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
    #Zwangsvollstreckung
    #Lohnpfändung
    #Kontopfändung
    #Vollstreckungsgericht
    #PfÜB
    #ZPO
    #Vermögensauskunft
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    Indexmiete vereinbaren bei Wohnungsmietverträgen – Vorteile, Nachteile – Immobooks.de

    Indexmiete vereinbaren bei Wohnungsmietverträgen. Produziert für https://www.vermietershop.de – Was sollten Vermieter und Mieter vereinbaren, wenn sie die Miete im Rahmen einer mietvertraglich vereinbarten Indexmiete gemäß § 557b BGB  an die Steigerung des Verbraucherpreisindex (VPI) und damit an die statistische Teuerungsrate bzw. Inflationsrate koppeln wollen, um langfristig eine Wertsicherung der Miete zu erreichen.
    Video-Anleitung erschienen auf Youtube: https://youtu.be/VDxL-Ix-0oA
    Hier die gesetzlichen Grundlagen zum Nachlesen:
    § 557b BGB
    Indexmiete
    (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
    (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
    (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
    (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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    VerMieter-Kritik an der gescheiterten Wohnungsbau-Politik der Großen Koalition – Immobooks.de

    Heute
    beschäftigen sich die Vermieterin Rita Ehrlich und der Mieter Hans
    Schläfer mit dem Thema „Unfähigkeit des Staates, intelligente Rahmenbedingungen
    zu schaffen, damit alle Bürger über einen für sie bezahlbaren
    Wohnraum verfügen“.

    Was
    die Wohnungsbaupolitik betrifft, gehören für den leidgeprüften
    Mieter Schläfer alle große Parteien bei den anstehenden Wahlen
    abgewählt. Was diese Politiker mit Ihren Gesetzen zur Förderung des
    sozialen Wohnungsbaus, Mietpreisbremse und Besteller-Prinzip in den
    letzten Jahren geleistet haben, grenzt an eine „Verar…..“ des
    gemeinen Wahlvolks, zu dem als Hauptgruppe mit 55 % die Mieter
    gehören.

    Die
    eigentlichen Verlierer der aktuellen Wohnungsbaupolitik sind die
    wohnungssuchenden Mieter der Boomstädte, die diese Zeche aktuell und
    zukünftig als „Mietsklaven“ zahlen müssen und das steigend von jetzt
    durchschnittlich 30 % Ihres Nettoeinkommens auf über 60 %, München
    läßt bereits heute grüßen.

    Jahrzehntelang
    haben es diese Großstädte wie München, Frankfurt, Hamburg, Berlin,
    Stuttgart und auch die beliebten Universitätsstädte wie Tübingen,
    Freiburg und Heidelberg versäumt, ausreichenden und bezahlbaren
    Wohnraum zu schaffen.

    Die
    Vermieterin Ehrlich und der Mieter Schläfer haben von der aktuellen
    deutschen Wohnungbau-Politik, die „Schnauze voll“, da Sie allen nur
    schadet und das eigentlich gute Verhältnis zwischen vielen Mietern
    und Vermietern vergiftet und so zu sozialem Unfrieden führt.

    Für beide ist klar:
    die Mieten werden in Verdichtungsräumen ohne eine nachhaltige und
    vorausschauende Wohnungsbaupolitik für alle Bevölkerungsschichten
    und Einkommensgruppen, nur den einen Weg kennen, und der geht
    konstant nach oben.

    Wir
    schaffen das… oder vielleicht auch nicht…. Unser Land braucht
    eine neue, gerechtere Wohnungbau-Politik. Sofort!

    Falls
    Sie gleicher Meinung sind, können Sie der Vermieterin Ehrlich und
    dem Mieter Schläfer gerne schreiben oder noch einfacher bei
    Gelegenheit die verantwortlichen Politiker abwählen.

    Bis
    dahin wünschen wir Ihnen eine gute Zeit, Tschüss…

    Ihr
    Immobooks-Team

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