• Vermieter-Probleme selbst lösen Podcast - Immobooks.de

    Mietersuche – Gute Mieter finden – Problem-Mieter aussortieren – Immobooks.de

    Was sollten Vermieter bei der Mietersuche beachten, um nicht auf Problem-Mieter, Mietbetrüger oder Mietnomaden hereinzufallen? Welche Strategien haben professionelle Vermieter? Die „kultige“ Vermieterin Rita Ehrlich erzählt aus „Ihrem Schatzkistchen“, aus Ihrem geplanten Videobook: „66 Vermietertipps“ Tipp 1: „Die Mietersuche“. Gute und erkenntnisreiche Unterhaltung wünscht Vermietershop.de – Frau Ehrlich freut sich auf Ihre sachlichen Kommentare – „Problem“-Kommentare werden analog den Problem-Mietern aussortiert… aus Prinzip!
    Produziert von Immobooks.de

    Video-Podcast für VerMieter, die Ihre Vermieter-Probleme selbst professionell und erfolgreich lösen wollen.

    220 sofort in die Praxis umsetzbare Mustertexte und Video-Anleitungen können Sie derzeit bei Immobooks „https://www.vermietershop.de“ einzeln kostengünstig herunterladen. Testen Sie unser umfangreiches Angebot zu den typischen Vermieter-Themen: Mietvertrag kündigen, Mieter abmahnen, Miete erhöhen, Betriebskosten abrechnen, Wohnung abnehmen, Räumungsklage erheben, Kündigung Eigenbedarf, Modernisierung ankündigen, Mietvertrag abschließen, Miete mindern uvm..

    Viel Erfolg bei der Vermietung
    wünscht das Immobooks-Team

    Impressum:
    Immobook e.K.
    Bismarckstr. 79
    67059 Ludwigshafen
    Fon: 0621522254
    Fax: 032222467749
    E-Mail: Immobook@t-online.de
    Immobook e.K. wird vertreten durch: Inhaber: Georg Schuck
    Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen
    Handelsregister Registernummer: HRA 60763
    Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Rundfunkstaatsvertrag: Georg Schuck, Bismarckstr. 79, 67059 Ludwigshafen
    Keine Rechtsberatung – Keine Haftung – Keine Gewähr für die Richtigkeit der Video/Podcast-Inhalte.

    Staffelmiete vereinbaren bei Abschluss Mietvertrag Wohnung – Immobooks.de

    Staffelmiete vereinbaren bei Wohnungsmietverträgen.  
    Was sollte ein Vermieter beachten, wenn er im Rahmen einer mietvertraglich vereinbarten Staffelmiete gemäß § 557a BGB die zukünftige Erhöhung der Miete steuern will. Einführung in die Thematik mit Darstellung der Vorteile, Nachteile und Risiken für Vermieter und Mieter. 
    Video-Anleitung: erschienen auf Youtube: https://youtu.be/oiSnl5nKUDI
    Hier die gesetzlichen Grundlagen zum Nachlesen:
    § 557 BGB 
    Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
    (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
    (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
    (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
    § 557a BGB
    Staffelmiete
    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
    (4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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    Mieter ist mit der Mietzahlung in Rückstand. Was tun? Mieter abmahnen – Immobooks.de

    Es ist immer ärgerlich, wenn der Mieter nicht zahlt und ein erheblicher
    Mietrückstand mit mehr als einer Monatsmiete aufgelaufen ist, wenn man
    Mietbetrügern, Mietprellern oder Mietnomaden aufgesessen ist und als
    legale Mittel nur die Möglichkeiten Abmahnung Mieter und Kündigung
    Mietvertrag (Kündigung Wohnung, Mietvertrag kündigen) bleiben. Das
    „Mieter zahlt-Miete-nicht“-Hilfspaket enthält alle notwendigen
    Mustertexte hierzu: (Abmahnschreiben Mieter, Vorlage Abmahnung Mieter
    Muster, Kündigungsschreiben Wohnung, Kündigung Mietvertrag Muster,
    Kündigung Mietvertrag Vorlage, Muster Kündigung Mietvertrag), um den
    Mieter zum zahlen der Mietschulden zu bewegen oder den Mieter
    schnellstmöglich durch Kündigung des Mietvertrages loszuwerden, um
    weitere Mietausfälle zu verhindern. Und wenn der Mieter nach der
    Kündigung die Wohnung nicht freiwillig räumt, bleibt nur noch als
    legaler Weg Räumungsklage erheben und einen Räumungsauftrag erteilen,
    aber das ist Thema des „Mieter-räumt-Wohnung-nicht“-Hilfspaketes.

    https://www.vermietershop.de/Mieter-zahlt-Miete-nicht-Hilfspaket enthält 8 Mustertexte samt erklärender Video-Anleitung, um einen säumigen Mieter dazu zu bewegen, seine Mietrückstände schnellstmöglich zu begleichen oder die Wohnung zu räumen. Die Zauberworte heißen Abmahnung, Kündigung und Zahlungsklage.

    Veröffentlicht auf Youtube: http://youtu.be/Lu87DFXcsEQ
    Erhältlich auch als DVD bei Amazon: http://goo.gl/djVquc

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    Video-Podcast-Reihe für VerMieter, die Ihre Vermieter-Probleme selbst professionell und erfolgreich lösen wollen.

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    Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen wegen Geldforderung an Mieter – Immobooks.de

    Zwangsvollstreckungsauftrag  wegen Geldforderung. Neues Formular! Bitte beachten! – Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilen. Das neue amtliche Formular ist zwingend ab 01.03.2017 zu verwenden. 
    Das Formular ist erhältlich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rubrik Formulare. Hier der Link: 
    Änderungen gab es insbesondere in den Modulen L 7 bis L 9 neu (Aufenthaltsort des Schuldners, § 755 ZPO) und Modul M 5 neu (Einholung von Einkünften Dritter, § 802I ZPO). Hier können zusätzliche Auskünfte eingeholt/beauftragt werden z.B. bei Handels-, Vereins-, Unternehmensregistern bzw. Behörden, die für die Gewerbeordnung zuständig sind.
    Praxis-Anleitung zum Ausfüllen des neuen Zwangsvollstreckungsauftrags-Formular, falls eine Schuldner nach Urteil oder gerichtlichem Mahnverfahren nicht freiwillig zahlt.
    Gesetzesgrundlage ist die Verordnung über das Formular für den
    Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher
    (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV)
    Weiterhin ist zu beachten die Zivilprozessordnung, insbesondere die § 807 ZPO Pfändung, § 845 ZPO Vorpfändung und die §§ 802a ZPO ff: 
    Hier zur Kurzinfo die wichtigsten Auszüge aus dem Gesetzestext:
    „§ 802a ZPO
    Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
    (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
    (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
    1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
    2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
    3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
    4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
    5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
    Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. usw.“
    Die Kosten für die einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind dem Gerichtsvollzieherkostengesetz zu entnehmen.
    Video ist erschienen bei Youtube: https://youtu.be/Z3Zm0hcwuEw
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    Nebenkosten abrechnen für eine vermietete Eigentumswohnung – Immobooks.de

    Betriebskosten für eine vermietete Eigentumswohnung korrekt abrechnen.
    Was sollten Vermieter und Mieter über die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum wissen? Welche Besonderheiten gibt es?

    Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung erfolgt in der Regel, nachdem die durch den WEG-Verwalter erstellte WEG-Jahresabrechnung sowie der Wirtschaftsplan durch die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt bzw. beschlossen wurde. Die WEG-Jahreseinzelabrechnung für das jeweilige Sondereigentum (Eigentumswohnung) enthält alle notwendigen Angaben bzgl. Betriebskostenarten, die nach mietvertraglicher Vereinbarung und gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können, einschließlich der durch eine beauftragte Wärmedienstfirma erstellten Heizkostenabrechnung bzw. Warmwasserkostenabrechnung bzw. Kaltwasserkostenabrechnung. Hinzufügen muss der Vermieter nur noch die Grundsteuer, die er als Eigentümer an das Finanzamt direkt gezahlt hat.
    Als gesetzliche Grundlagen sind der § 556 BGB ff, die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung (HeizKV) zu beachten.
    Die Betriebskostenabrechnung hat in Textform zu erfolgen in einer für einen durchschnittlich denkenden Mieter verständlichen Form und muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nachweislich zugegangen sein….

    Das Video ist Teil des „Betriebskosten-korrekt-abrechnen“- Hilfspaket, erhältlich bei Amazon-Marketplace unter folgendem Link:  http://www.amazon.de/gp/product/B00EGNRMXU

    Video-Anleitung ist erschienen auf Youtube: https://youtu.be/Fgn2jJFFuVc

    Hier die gesetzlichen Grundlagen als Auszug zum Nachlesen:
    „§ 556 BGB
    Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    § 556a BGB
    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

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