Räumungsauftrag klassisch an den Gerichtsvollzieher erteilen – Vermieter-Podcast – Immobooks.de

Was sollten Mieter und Vermieter wissen bei Beauftragung einer klassischen Zwangsräumung gemäß § 885 ZPO (neu, Mietrechtsänderungsgesetz) mit Abtransport des Räumungsgutes (Mietermobiliar) durch den Gerichtsvollzieher nachdem die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungsurteils vorliegt. 
Alternative hierzu ist der beschränkte Räumungsauftrag, Inhalt eines anderen Video-Podcasts.
Hier die gesetzliche Grundlagen auszugsweise zum Nachlesen:

§
885 ZPO
Herausgabe von
Grundstücken
oder Schiffen

(1) Hat
der Schuldner eine unbewegliche Sache
oder ein eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben,
zu überlassen oder zu räumen
, so hat der Gerichtsvollzieher
den Schuldner aus dem Besitz zu setzen
und den
Gläubiger in den Besitz einzuweisen
. Der
Gerichtsvollzieher hat den
Schuldner aufzufordern
, eine
Anschrift
zum Zweck von Zustellungen oder einen
Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen
.

(2) Bewegliche
Sachen
, die nicht Gegenstand
der Zwangsvollstreckung
sind, werden
von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft
und dem
Schuldner
oder, wenn dieser abwesend ist, einem
Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen
Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder
einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben
oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist
weder der Schuldner
noch eine der bezeichneten Personen
anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat
der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten
des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen
oder anderweitig
in Verwahrung zu bringen. Bewegliche
Sachen
, an deren
Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht
, sollen
unverzüglich vernichtet
werden.

(4) Fordert
der Schuldner die Sachen
nicht binnen einer
Frist von einem Monat
nach der Räumung ab, veräußert
der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös
.
Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den
Erlös auch dann, wenn der
Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert
,
ohne binnen einer Frist von zwei
Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen
. Die §§ 806,
814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen,
die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden
.

(5) Unpfändbare
Sachen
und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös
nicht zu erwarten ist, sind auf
Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben
.

(Quelle:
ZPO, Stand 01.06.2013, nach Inkrafttreten des
Mietrechtsänderungsgesetzes)

§
180 GVGA (nur Auszug)

Unbewegliche
Sachen
sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke
und
Schwimmdocks (§ 765 a Abs. 3, §
885 ZPO
)

1. Hat der Schuldner nach dem
Schuldtitel ein Grundstück, einen Teil eines Grundstücks, Wohnräume
oder sonstige Räume oder ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk
oder im Bau befindliches oder fertiggestelltes Schwimmdock
herauszugeben, so wird die Zwangsvollstreckung dadurch vollzogen, daß
der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den
Gläubiger in den Besitz einweist. Der Gerichtsvollzieher hat den
Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen
oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

2. Der
Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und dem Schuldner Tag und
Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig vor dem
Vollstreckungstermin mit
. Die Benachrichtigung ist dem
Schuldner in der Regel zuzustellen.Der Gerichtsvollzieher
benachrichtigt den Schuldner zusätzlich durch einfachen Brief von
dem Vollstreckungstermin, wenn zu besorgen ist, dass die
zuzustellende Benachrichtigung den Schuldner nicht erreicht. Zwischen
dem Tag der Zustellung und dem Tag des Vollstreckungstermins müssen
wenigstens drei Wochen liegen…..

———————————————————————————————-
———————————————————————————————-

Podcast für VerMieter, die Ihre Vermieter-Probleme selbst professionell und erfolgreich lösen wollen.

220 sofort in die Praxis umsetzbare Mustertexte und Video-Anleitungen können Sie derzeit bei Immobooks „https://www.vermietershop.de“ einzeln kostengünstig herunterladen. Testen Sie unser umfangreiches Angebot zu den typischen Vermieter-Themen: Mietvertrag kündigen, Mieter abmahnen, Miete erhöhen, Betriebskosten abrechnen, Wohnung abnehmen, Räumungsklage erheben, Kündigung Eigenbedarf, Modernisierung ankündigen, Mietvertrag abschließen, Miete mindern uvm..

Viel Erfolg bei der Vermietung
wünscht das Immobooks-Team

Impressum:
Immobook e.K.
Bismarckstr. 79
67059 Ludwigshafen
Fon: 0621522254
Fax: 032222467749
E-Mail: Immobook@t-online.de
Immobook e.K. wird vertreten durch: Inhaber: Georg Schuck
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen
Handelsregister Registernummer: HRA 60763
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Rundfunkstaatsvertrag: Georg Schuck, Bismarckstr. 79, 67059 Ludwigshafen
Keine Rechtsberatung – Keine Haftung – Keine Gewähr für die Richtigkeit der Video/Podcast-Inhalte.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert